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Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG): Frist verlängert

Das KHZG (Krankenhauszukunftsgesetz), eingeführt 2020, fördert die Digitalisierung im deutschen Gesundheitswesen durch Investitionen in die Informationssicherheit von Krankenhäusern. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der GKV-Spitzenverband haben eine Vereinbarung zur Fristverlängerung und zu Digitalisierungsabschlägen getroffen. Diese ermöglicht Krankenhäusern, KHZG-Projekte auch nach dem ursprünglichen Enddatum 2024 abzuschließen. 

Der “Digitalisierungsabschlagskatalog” innerhalb der Vereinbarung legt fest, dass Krankenhäuser bestimmte Standards einhalten müssen, um volle KHZG Fördermittel für Digitalisierungsprojekte zu erhalten. Fehlt die Einhaltung, drohen Abschläge von den Geldern. Dies schafft klare Anreize für Krankenhäuser, Standards einzuhalten und Digitalisierungsprojekte erfolgreich abzuschließen.

Durch die Fristverlängerung haben Verantwortliche mehr Zeit, Projekte erfolgreich abzuschließen und können somit verhindern, dass Abschlagszahlungen geleistet werden müssen. 

Das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) fördert die IT-Sicherheit

Genauer gesagt, die Informationssicherheit in Kliniken und Krankenhäusern

Dieser Förderbereich unterstützt Maßnahmen zur Vorbeugung, Erkennung, Eindämmung und Sensibilisierung im Zusammenhang mit Vorfällen der Informationssicherheit – also Situationen, in denen wesentliche Informationen gefährdet sind, unabhängig davon, ob sie analog oder digital vorliegen.

Die Förderrichtlinie enthält hierbei ein wichtiges Schlüsselwort – Informationssicherheitsmanagementsystem (ISMS).

Der § 75c SGB V legt fest, dass ab dem 01.01.2022 alle Krankenhäuser verpflichtet sind, sich um Informationssicherheit zu kümmern.

Diese wird erreicht durch die Implementierung eines ISMS nach ISO 27001 oder dem branchenspezifischen Sicherheitsstandard der DKG e.V. – B3S Krankenhaus.

Optional können sie durch ein ISO 27001-Zertifikat die Implementierung nachweisen.

Es ergibt sich somit ein zusammenhängender Kreislauf: Das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) unterstützt die Einführung eines ISMS, wie es auch in § 75c gefordert wird.

Interessant festzuhalten ist Folgendes: Mit dem § 75c SGB V sind alle deutschen Krankenhäuser den KRITIS-Krankenhäusern angeglichen, also denjenigen Krankenhäusern, die sich schon seit 2018 verpflichtend um Informationssicherheit kümmern müssen, weil sie mehr als 30.000 stationäre Fälle pro Jahr haben. 

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